Gerade Menschen, die in einer komplizierteren familiären Situation stecken, können möglicherweise schneller darüber grübeln, wem sie im Todesfall welche Dinge bzw. wie viel hinterlassen wollen. In diesem Artikel geht es um die Rechtslage und die damit verbundenen (Einfluss-)Möglichkeiten, die man bei einer Vererbung haben kann, um das Erbe bspw. so klein wie möglich zu halten.
Die größte Rolle, wenn es um das Thema Erbe geht, spielt der sogenannte Pflichtteil. Dieser ist gesetzlich vorgeschrieben. Er regelt, dass sogenannte gesetzliche Erben, die nur mit einem geringen Anteil versehen oder durch ein Testament enterbt wurden, Anspruch auf einen gewissen Teil des Erbes haben.
· Eheliche, adoptierte und uneheliche Nachkommen (also Kinder, Enkel und Urenkel)
· Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
· Oder Eltern.
Eine Übersicht über die Erbfolge findest du hier.
Auch die Erbmasse, die die einzelnen Hinterbliebenen Erben können, ist nicht irrelevant. Mit diesem Rechner erfährst du, die prozentualen Anteile, die du deinen Hinterbliebenen je nach Lebenssituation hinterlassen würdest: https://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil-berechnen/
Der Weg, nur einen geringen Teil an eine gewisse Person zu vererben, um den Pflichtteil zu umgehen, erscheint zunächst naheliegend, kann aber nicht durchgesetzt werden. Laut dem §2305 BGB kann der Pflichtteil von dieser Person zwar nicht geltend gemacht werden, sobald der Wert des Erbes aber geringer als der Pflichtteil ist, kann ein Zusatzpflichtteil in Anspruch genommen werden.
Wenn man von vornherein schon weiß, dass einem gesetzlichen Erbe mehr zustehen würde, als man selbst möchte, so kann man einige Vorkehrungen treffen, damit ein Pflichtteil nicht anfällt.
Ein sogenannter Pflichtteilsentzug kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein “schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser” vorliegt (sie §2333 BGB), so zum Beispiel, wenn “der Abkömmling
· Dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
· sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personenschuldig macht,
· die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
· wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist .Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.”
Der Pflichtteilsentzug muss im Testament angeordnet und begründet werden.
Durch eine Schenkung zu Lebzeiten wird die Erbmasse und somit der Pflichtanteil minimiert. Eingeschränkt wird dieses Verfahren allerdings durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, welcher besagt, dass alle Schenkungen, die bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, zum Nachlass addiert werden. Jährlich sinkt der anzurechnende Wert allerdings um 10%.
Der Pflichtteil und zusätzliche Ergänzungsansprüche entfallen, wenn einzelne Vermögensgegenstände an Verwandte verkauft werden und diese im Gegenzug eine Leibrente für den Verkäufer zahlen. Diese wird regelmäßig und auf Lebenszeit geleistet.
Auch notariell lässt sich ein Verzicht auf den Pflichtteilaushandeln. Es wird dabei ein Vertrag aufgesetzt, der festlegt dass der Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Im Gegenzug erhält dieser eine sofortige Abfindungszahlung.
Mit dieser Regelung ist es möglich, den Berechtigten noch zu Lebzeiten von seinen Pflichtteilsansprüchen zu befreien.
Trotz dieser möglichen Vorkehrungen kann eine vollständige Enterbung einzelner Hinterbliebener ohne Pflichtteil nicht umgesetzt werden. So ist es nur möglich einen der oben genannten Wege einzuschlagen oder die Erbmasse und somit den Pflichtteil zu verringern.